Satzung

Satzung der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft e.V.

vom 20. April 1993

mit Änderungen vom 5. August 1999

und Änderungen vom 15. März 2012



§ 1  Rechtsstellung und Sitz

(1) Die »Schwäbische Forschungsgemeinschaft« ist ein unabhängiger, selbständiger Verein und führt nach der Eintragung ins Vereinsregister die Bezeichnung »Schwäbische Forschungsgemeinschaft e.V.«. Sie ist Rechtsnachfolgerin der 1949 gegründeten »Schwäbischen Forschungsgemeinschaft bei der Kommission für bayerische Landesgeschichte«.

(2) Sie hat ihren Sitz in Augsburg und soll dort ins Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2  Zweck des Vereins

(1) Aufgabe der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft e.V. ist die planmäßige wissenschaftliche Erforschung und Bearbeitung der Geschichte und Landeskunde Bayerisch-Schwabens und die Veröffentlichung entsprechender Quellen und Forschungsergebnisse. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stellt die Schwäbische Forschungsgemeinschaft e.V. jährlich einen Arbeitsplan auf.

(2) Die Schwäbische Forschungsgemeinschaft e.V. arbeitet bei der Durchführung ihrer Aufgaben eng mit der Kommission für bayerische Landesgeschichte zusammen, insbesondere mit deren Forschungsstelle für schwäbische Geschichte.

(3) Im Rahmen des beschlossenen Arbeitsplanes betraut die Forschungsgemeinschaft geeignete Fachleute mit bestimmten Aufgaben und sorgt im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten für die Herausgabe der Arbeitsergebnisse in Einzelveröffentlichungen und Reihen (Sammelwerken).

(4) Die schwäbische Heimatpflege liegt außerhalb des engeren Aufgabenbereiches der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft e.V.; diese unterstützt jedoch die schwäbische Heimatpflege in ihrer Tätigkeit.


§ 3  Gemeinnützigkeit

Die Schwäbische Forschungsgemeinschaft e.V. dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft e.V. dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit keine Vergütungen aus Mitteln der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft e.V. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4  Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft e.V. können sein

1.ordentliche Mitglieder,

2.fördernde Mitglieder,

3.Ehrenmitglieder.

(2) Die Zahl der Mitglieder beträgt höchstens 30. In diese Zahl werden Mitglieder, die älter als 70 Jahre sind, und solche, die ihren Wohnsitz außerhalb des Gebietes nach Absatz 5 haben, nicht eingerechnet. 

(3) Kraft Amtes sind Mitglied

1. der oder die erste Vorsitzende der Kommission für bayerische Landesgeschichte, sofern eine grundsätzliche Bereitschaft der Kommission hierfür vorliegt,

2. der Inhaber oder die Inhaberin des Lehrstuhls für Bayerische und Schwäbische Landesgeschichte an der Universität Augsburg und

3. der Präsident oder die Präsidentin des Bezirkstags Schwaben, da der Bezirk die Finanzierung der Forschungsgemeinschaft wesentlich mitträgt.

Der oder die erste Vorsitzende der Kommission für bayerische Landesgeschichte und der Präsident oder die Präsidentin des Bezirkstags Schwaben können sich durch ein anderes Mitglied der Kommission bzw. des Bezirkstags vertreten lassen.

Der oder die erste Vorsitzende der Kommission und der Präsident oder die Präsidentin des Bezirkstags Schwaben werden nicht im oben genannten Numerus clausus geführt.

(4) Die Mitglieder der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft e.V., ausgenommen die in vorstehendem Absatz (3) erwähnten, werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Es sollen nur Personen gewählt werden, die sich um die wissenschaftliche Erforschung der Geschichte und Landeskunde Bayerisch-Schwabens und des schwäbisch-alemannischen Raumes besonders verdient gemacht haben und die bereit und geeignet sind, an den Arbeiten der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft e.V. aktiv mitzuwirken. Die Wahl neuer Mitglieder erfolgt mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

(5) Wählbar sind nur Personen, die ihren Wohnsitz innerhalb Bayerns oder im schwäbisch-alemannischen Raum haben. Verlegt ein Mitglied seinen Wohnsitz außerhalb dieses Gebietes, so ist es nicht mehr zu einer aktiven Mitarbeit verpflichtet. Es wird nicht mehr in den unter Absatz 2 angegebenen Numerus clausus gezählt. Kehrt ein solches Mitglied zurück, kann eine Wiederwahl in den Kreis des Numerus clausus nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder innerhalb des Numerus clausus unter 30 gesunken ist.

(6) Die Mitglieder innerhalb des Numerus clausus sind zur Teilnahme an den Arbeiten und Sitzungen der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft e.V. verpflichtet, die Mitglieder außerhalb des Numerus clausus dazu berechtigt. Stimmberechtigt sind alle bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

(7) Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich an den wissenschaftlichen Projekten der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft e.V. Für die Teilnahme an den Sitzungen haben alle Mitglieder aber Anspruch auf Ersatz der Reisekosten.

(8) Fördernde Mitglieder (natürliche und juristische Personen) werden auf Vorschlag der Vorstandschaft durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgenommen. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Verpflichtung, einen einmaligen Stiftungsbeitrag oder Jahresbeiträge an die Schwäbische Forschungsgemeinschaft e.V. zu leisten. Die Mindesthöhe der Beiträge wird vom Vorstand festgesetzt.

(9) Zu Ehrenmitgliedern werden verdiente Mitglieder auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung ernannt.

(10) Die fördernden Mitglieder und Ehrenmitglieder werden nicht in den Numerus clausus gezählt.

(11) Die Mitgliedschaft endet durch

1. Tod,

2. Austritt,

3. Ausschluß.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den 1. Vorsitzenden oder die 1. Vorsitzende.


§ 5  Voraussetzungen für den Ausschluß

(1) Die Mitgliederversammlung kann auf schriftlich begründeten Antrag von drei Mitgliedern den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen, das sich durch eine schwere Verfehlung gegenüber einem Mitglied oder durch einen Verstoß gegen die Interessen der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft e.V. als zur Mitarbeit ungeeignet erwiesen hat. Der Beschluß muß in einer Jahressitzung gefaßt werden mit einer Stimmenzahl, die mehr als die Hälfte aller zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder und mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder ausmacht. Der Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes muß mindestens vier Wochen vor der Jahressitzung allen Mitgliedern unter näherer Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden. Dabei ist auf die Vertraulichkeit der Mitteilung hinzuweisen. Diese Mitteilung ist mit der Ladung zur Jahressitzung zu verbinden. Dem zum Ausschluß beantragten Mitglied ist vor der Entscheidung der Jahresversammlung Gelegenheit zu schriftlicher oder mündlicher Äußerung zu geben.

(2) Wenn ein Mitglied sich durch eine schwere Verfehlung gegen die Schwäbische Forschungsgemeinschaft e.V. als zur Mitarbeit ungeeignet erwiesen hat, kann die Mitgliederversammlung auch mit der in Absatz 1 aufgeführten Mehrheit beschließen, daß die Mitgliedschaft bis zur Bereinigung der Angelegenheit ruht.


§ 6  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 7  Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt jedes Jahr zu einer Jahressitzung zusammen und wird hierzu von dem oder der ersten Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung muß mindestens drei Wochen vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte erfolgen.

(2) Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder in einem mit Gründen versehenen Antrag dies verlangen. Auch hierfür gilt die Einberufungsfrist von drei Wochen. Es kann auch über einzelne der Jahressitzung vorbehaltene Gegenstände Beschluß gefaßt werden.

(3) Ist Gefahr im Verzuge, kann der Vorstand mit einer Ladungsfrist von einer Woche eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Beschlüsse einer solchen kurzfristig einberufenen Mitgliederversammlung müssen jedoch in der Jahresversammlung bestätigt werden.

(4) Über folgende Gegenstände bleibt die Beschlußfassung ausschließlich der Jahressitzung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorbehalten:

1. Festsetzung des Arbeitsplanes;

2. Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr;

3. Auswahl der Redaktoren und Mitarbeiter für die nach dem Arbeitsplan

    durchzuführenden Unternehmungen;

4. Wahl neuer Mitglieder;

5. Ausschluß von Mitgliedern und Ruhen der Mitgliedschaft;

6. Wahl des Vorstandes;

7. Erlaß, Änderung und Aufhebung von Geschäftsordnungen;

8. Satzungsänderungen.

(5) Eine Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der zur Teilnahme an der Sitzung verpflichteten Mitglieder anwesend ist. Eine kurzfristig im Sinne von Absatz 3 einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/3 der zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend ist.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Protokoll der Mitgliederversammlung und gegebenenfalls zusätzlich in einer eigenen Niederschrift zu beurkunden. Alle Protokolle und Niederschriften sind vom ersten und zweiten Vorsitzenden sowie vom Protokollanten zu unterzeichnen.


§ 8  Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

1. dem oder der ersten Vorsitzenden,

2. dem oder der zweiten Vorsitzenden und

3. fünf weiteren Mitgliedern.

Kraft Amtes gehören ihm an

1. der jeweilige Inhaber oder die jeweilige Inhaberin des Lehrstuhls für Bayerische und Schwäbische Landesgeschichte an der Universität Augsburg und

2. der Präsident oder die Präsidentin des Bezirkstags Schwaben bzw. sein oder ihr Stellvertreter (§ 4 Abs. 3).

Nach Möglichkeit soll mindestens ein Vorstandsmitglied ordentliches Mitglied der Kommission für bayerische Landesgeschichte sein.

(2) Der oder die erste und der oder die zweite Vorsitzende sowie die weiteren zu wählenden Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der oder die erste und der oder die zweite Vorsitzende vertreten die Schwäbische Forschungsgemeinschaft e.V. im Sinne von § 26 BGB je allein. Jeder ist im Außenverhältnis allein befugt, Rechtsgeschäfte mit Dritten für die Schwäbische Forschungsgemeinschaft e.V. abzuschließen. Der oder die erste Vorsitzende regelt im übrigen die Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis.

(4) Dem oder der ersten Vorsitzenden obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Er oder sie führt die laufenden Geschäfte der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft e.V.

2. Er oder sie überwacht die Durchführung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Arbeitsplanes.

3. Er oder sie beruft die Mitgliederversammlungen ein, leitet sie und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.

4. Ihm oder ihr obliegt die Sorge für die Einnahmen, die Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Mittel, die Kassenführung und Rechnungstellung. Für die Jahressitzung legt er oder sie einen schriftlichen Haushaltsnachweis über die Einnahmen und Ausgaben sowie einen Vorschlag für die künftige Verwendung der Haushaltsmittel vor.

5. Er oder sie schließt Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern ab.

6. Er oder sie leitet die Geschäftsstelle und den Verlag der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft e.V. und ist zu diesem Zwecke berechtigt, Personal anzustellen. Er oder sie ist dann deren Dienstvorgesetzter.

7. Er oder sie besorgt die Vergabe der Druckaufträge und schließt zu diesem Zwecke Verträge mit Druckereien, Verlagen und anderen Gesellschaften ab.

(5) Darüber hinaus sorgt der oder die erste Vorsitzende im Einvernehmen mit dem oder der zweiten Vorsitzenden für

1. die Planung und Koordinierung der wissenschaftlichen Arbeiten und Aufträge,

2. die Gewinnung geeigneter Mitarbeiter,

3. die Sichtung und Begutachtung eingehender Manuskripte,

4. die Überwachung der laufenden wissenschaftlichen Arbeiten, soweit dafür nicht eigene Redaktoren bestellt sind.

(6) Im Verhinderungsfalle wird der oder die erste Vorsitzende durch den zweiten Vorsitzenden oder die zweite Vorsitzende im Innenverhältnis vertreten. Diesem oder dieser stehen dann die Rechte des oder der ersten Vorsitzenden zu. Der oder die zweite Vorsitzende ist aus diesem Grunde auch allein zeichnungsberechtigt. 

(7) In wichtigen Fällen, besonders bei erheblichen finanziellen Maßnahmen, ist seitens des oder der ersten Vorsitzenden das Einvernehmen mit dem oder der zweiten Vorsitzenden herzustellen. Dies gilt nur im Vereinsinnenverhältnis, so daß kein Widerspruch zur Vertretungsregelung nach § 8 (3) vorliegt.


§ 9  Geschäftsordnung

(1) Die näheren Bestimmungen über die Aufgaben und Befugnisse der Vorstandschaft sowie über das Verfahren in den Mitgliedersitzungen regelt die Geschäftsordnung.

(2) Für besondere laufende Bedürfnisse können eigene Geschäftsordnungen erlassen werden.

(3) Erlaß, Änderung und Aufhebung von Geschäftsordnungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


§ 10  Förderung und Einkünfte

(1) Die Durchführung der gestellten wissenschaftlichen Aufgaben wird mittels Förderung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften oder private Vereinigungen und Personen finanziert.

(2) Die einzelnen ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder sind nicht zur Beitragsleistung verpflichtet.


§ 11  Änderung der Satzung

Änderungen dieser Satzung können nach schriftlich begründetem Antrag nur mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


§ 12  Auflösung

(1) Die Auflösung der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft e.V. kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit sämtlicher Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft e.V. oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das ganze Vermögen an den Bezirk Schwaben, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige wissenschaftliche, volksbildnerische oder heimatpflegerische Zwecke zu verwenden hat.





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Die Satzung wurde am 11. Juli 1992 und 12. Februar 1993 errichtet und ist durch Eintrag in das Vereinsregister unter der VRNr. 1884 beim Amtsgericht Augsburg – Registergericht Augsburg am 20. April 1993 in Kraft getreten.

Von der Mitgliederversammlung am 28. November 1998 beschlossene Änderungen der §§ 1 Abs. 1 (Rechtsstellung und Sitz), 3 (Gemeinnützigkeit), 7 Abs. 5 (Mitgliederversammlung) und 8 Abs. 2 (Vorstand) sind durch Eintrag in das genannte Vereinsregister am 5. August 1999 in Kraft getreten.

Von der Mitgliederversammlung am 8. Oktober 2011 beschlossene Änderungen der §§ 4 Abs. 2–11 (Mitgliedschaft) und 8  Abs. 1 und 2 (Vorstand) einschließlich einer für die ganze Satzung vorgenommenen formalen Angleichung im Sinne der Geschlechtergleichheit sind durch Eintrag in das genannte Vereinsregister am 15. März 2012 in Kraft getreten.